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BGH, 12.11.1969 - 2 StR 455/69 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beurteilung der Störung des Rechtsfriedens nach der Verbüßung der Strafe - Verurteilung wegen Diebstahl im Rückfall - Voraussetzung für die Annahme von "Symptomtaten"
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers …
Auszug aus BGH, 12.11.1969 - 2 StR 455/69
Denn die nach § 42 e StGB gebotene Entscheidung darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden erneut durch erhebliche Straftaten stören werde (BGHSt 1, 67; BGH NJW 1968, 997 Nr. 17), setzt notwendig voraus, daß die gleiche nach § 20 a StGB für den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung erforderliche Prognose (BGHSt 1, 94, 100) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51] fehlerfrei getroffen worden ist. - BGH, 19.12.1950 - 2 StR 30/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.11.1969 - 2 StR 455/69
Denn die nach § 42 e StGB gebotene Entscheidung darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden erneut durch erhebliche Straftaten stören werde (BGHSt 1, 67; BGH NJW 1968, 997 Nr. 17), setzt notwendig voraus, daß die gleiche nach § 20 a StGB für den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung erforderliche Prognose (BGHSt 1, 94, 100) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51] fehlerfrei getroffen worden ist. - BGH, 27.01.1955 - 4 StR 594/54
Auszug aus BGH, 12.11.1969 - 2 StR 455/69
Die Revision kann nur dann wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen den in diesem Punkt zu erörternden Fragen und der unter Anwendung des § 20 a StGB ausgesprochenen Strafe kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101). - RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34
Zur Anwendung des Art. 5 Nr. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher …
Auszug aus BGH, 12.11.1969 - 2 StR 455/69
Für eine solche Annahme könnte auch sprechen, daß sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht die anfängliche Weigerung des Angeklagten, sich an den jetzt abgeurteilten Straftaten zu beteiligen, gegen die Einschätzung dieser Taten als Hangverbrechen spricht (vgl. RGSt 68, 149, 154).